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   BGH, 24.08.1972 - 4 StR 306/72   

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https://dejure.org/1972,8441
BGH, 24.08.1972 - 4 StR 306/72 (https://dejure.org/1972,8441)
BGH, Entscheidung vom 24.08.1972 - 4 StR 306/72 (https://dejure.org/1972,8441)
BGH, Entscheidung vom 24. August 1972 - 4 StR 306/72 (https://dejure.org/1972,8441)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Die Voraussetzungen der Beihilfe - Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme - Voraussetzungen der Mittäterschaft - Der gemeinsame Tatplan der Mittäter

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.02.1961 - 1 StR 621/60

    Schutzbereich des § 316a Strafgesetzbuch (StGB) - Schutz von Fahrzeuginsassen vor

    Auszug aus BGH, 24.08.1972 - 4 StR 306/72
    Die Bedenken der Revision dagegen, daß diese beiden Angeklagten unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung von Raub einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Mitfahrers Br. unternommen haben, sind offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 13, 27, 30 [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58]; 15, 322) [BGH 07.01.1961 - 1 StR 598/60].
  • BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
    Auszug aus BGH, 24.08.1972 - 4 StR 306/72
    Die Bedenken der Revision dagegen, daß diese beiden Angeklagten unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung von Raub einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Mitfahrers Br. unternommen haben, sind offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 13, 27, 30 [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58]; 15, 322) [BGH 07.01.1961 - 1 StR 598/60].
  • BGH, 09.04.1968 - 1 StR 60/68

    Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 24.08.1972 - 4 StR 306/72
    Die Entscheidungen BGHSt 19, 191 und 22, 114 - in welch letzterer die ständige Rechtsprechung im Grundsatz gerade bestätigt worden ist (S. 116) - betreffen besonders gelagerte Sachverhalte, wie ein solcher hier nicht gegeben ist.
  • BGH, 25.01.1972 - 4 StR 541/71

    Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 24.08.1972 - 4 StR 306/72
    Diese Milderung der Strafdrohung kann der Tatrichter auch dann nicht außer Acht lassen, wenn er Jugendstrafe verhängt, obwohl er dabei nicht an einen bestimmten Strafrahmen des allgemeinen Strafgesetzes gebunden ist (BGH NJW 1972, 693).
  • BGH, 07.02.1961 - 1 StR 598/60

    Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis - Überlassen von Motorrädern

    Auszug aus BGH, 24.08.1972 - 4 StR 306/72
    Die Bedenken der Revision dagegen, daß diese beiden Angeklagten unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung von Raub einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Mitfahrers Br. unternommen haben, sind offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 13, 27, 30 [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58]; 15, 322) [BGH 07.01.1961 - 1 StR 598/60].
  • BGH, 14.01.1964 - 5 StR 571/63
    Auszug aus BGH, 24.08.1972 - 4 StR 306/72
    Die Entscheidungen BGHSt 19, 191 und 22, 114 - in welch letzterer die ständige Rechtsprechung im Grundsatz gerade bestätigt worden ist (S. 116) - betreffen besonders gelagerte Sachverhalte, wie ein solcher hier nicht gegeben ist.
  • BGH, 26.01.1972 - 2 StR 631/71

    Selbstzueignungsabsicht beim Täter als Voraussetzung des § 316a Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 24.08.1972 - 4 StR 306/72
    Diese Vorschrift setzt im Falle der Raubalternative beim Täter (auch beim Mittäter) die Absicht voraus, die Beute (oder jedenfalls einen Teil der Beute) sich selbst zuzueignen (BGHSt 24, 284).
  • BGH, 03.05.1963 - 4 StR 131/63

    Tateinheit zwischen Autostraßenraub und schwerem Raub - Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 24.08.1972 - 4 StR 306/72
    Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der vollendete Raub zum Autostraßenraub im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Gesetzkonkurrenz steht (BGH NJW 1963, 1413 mit weiteren Hinweisen; ebenso Schönke/Schröder StGB 16. Aufl. § 316 a Rz 15).
  • BGH, 03.01.1973 - 4 StR 616/72

    Anforderungen an die Strafzumessung

    Die Strafkammer hätte daher auf diese Frage eingehen müssen und hätte erst, nachdem auf diese Weise Klarheit über den maßgebenden Strafrahmen geschaffen war, die eigentliche Strafzumessung vornehmen dürfen (BGH, Urteil vom 24. August 1972 - 4 StR 306/72).
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